Satzung Stadttauben München e. V.

Satzung Stadttauben München e. V.
gemeinnütziger Verein
Vereinsregister München VR209178, 
 

§ 1 Name und Sitz des Vereins


 

  1. Der Verein führt den Namen „Stadttauben München e.V.“. Er hat seinen Sitz in   München. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins


 

  1. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Tierschutzes, insbesondere durch die nachhaltige Verbesserung der Lebensbedingungen der Münchner Stadttauben, sowie durch die tierschutzgerechte, langfristige

Regulation der Stadttaubenpopulation. (Die Stadttauben sind Nachkommen von Brieftauben, Zucht- und Hochzeitstauben und als verwilderte Haustiere von der Fürsorge des Menschen abhängig.)

 

  1. Der Verein sieht sich neben dem Tierschutz auch den Interessen der Münchner Bürger*innen verpflichtet, die sich von den Tauben beeinträchtigt fühlen. Ziel ist es, das Zusammenleben von Tauben und Bürger*innen der Stadt München nachhaltig zu verbessern und Verschmutzungen durch Taubenkot zu reduzieren. Der Verein setzt sich daher für eine tierschutzkonforme Regulation und Reduzierung der Taubenpopulation in München ein (ausgehend von aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur tierschutzgerechten Regulation von Stadttaubenpopulationen).

 

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

 

  1. Aufklärung über Taubenpopulationsmanagement, beispielsweise nach dem Augsburger Modell. In Zusammenarbeit mit städtischen Einrichtungen, ansässigen Unternehmen, Privatleuten oder anderen Vereinen sollen Stadttauben in Taubenschläge angesiedelt und dort fachgerecht betreut und gegebenenfalls medizinisch versorgt werden. Zur Reduzierung der Population werden die Nester regelmäßig kontrolliert und Eier frühzeitig gegen Kunsteier ausgetauscht. Die Einrichtung von betreuten Taubenschlägen mit regelmäßiger sachgerechter Reinigung und Entfernung von Kot soll an Schwerpunkten mit hoher Populationsdichte auch zu einer Verringerung der Beeinträchtigung von Anwohner*innen oder gewerblichen Flächen führen;

b) die Versorgung, Rettung und Pflege notleidender und herrenloser Tauben und je nach Möglichkeit und Absprache die dafür notwendige finanzielle, fachliche oder sachliche Unterstützung eigener Vereinsmitglieder, fremder Tierheime und anderer tierschützender Personen, Einrichtungen und Projekte, soweit es sich bei diesen um inländische steuerbegünstigte Körperschaften bzw. um ausländische Körperschaften handelt oder die betreffende Einrichtung die Mittel nur als weisungsgebundene und rechenschaftspflichtige Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO verwendet;

 

  1. Unterrichtung und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Verhaltensweisen und Herkunft der Stadttauben, deren durch den Menschen geförderte und bis heute andauernde Vermehrung, sowie die Zusammenarbeit mit und die Einflussnahme in den Kommunen und im Land im Interesse eines besseren Miteinanders zwischen Mensch und Taube. (Die Stadttauben sind Nachkommen von Brieftauben, Zucht- und Hochzeitstauben und als verwilderte Haustiere von der Fürsorge des Menschen abhängig.)

 

  1. Aufarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse: Relevante Fachbeiträge sowie praktische Erfahrungen aus Stadttauben-Projekten werden gesammelt und ausgewertet um eine tierschutzgerechte, moderne und nachhaltige Regulation der Stadttaubenpopulation in München zu ermöglichen. Gegebenenfalls kooperiert der Verein mit wissenschaftlichen Einrichtungen, um zu einer Verbesserung der Datenlage beizutragen und vergibt Forschungsaufträge;

 

  1. Bestandsaufnahme und Erfassung von Schwerpunkten: Der Verein dokumentiert im Rahmen seiner Möglichkeiten die Taubenpopulation im Stadtgebiet und Stellen mit hoher Populationsdichte

 

  1. Förderung des Tierschutzes und Empathie durch Aufklärung und Sensibilisierung der Jugend an Schulen und Kindergärten;

 

  1. Förderung, Betreuung und Unterstützung von Patenschaften für Tauben in betreuten Volieren, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zurück auf die Straße können;

 

  1. Beratung seiner Mitglieder und Menschen mit Taubenproblemen. Der Verein bietet hierfür auch Kurse an. Bei Bedürftigkeit des Tierhalters sind diese Leistungen kostenlos;

 

  1. Der Verein kann sich in Ausnahmefällen auch für die Verbesserung der Lebensbedingungen und die Versorgung von in der Stadt lebenden Wildvögeln und anderen Wildtieren oder verwilderten oder verlorengegangenen Haustieren einsetzen.

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

  1. Die Mitglieder erhalten weder Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, noch im Falle seiner Auflösung sonstige Vermögensvorteile. Es darf im Übrigen keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vom Verein beauftragte Mitglieder und andere beauftragte Dritte können eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG erhalten (Ehrenamtspauschale). Nachgewiesene und notwendige Fahrten im Interesse des Vereinszwecks außerhalb des Stadtgebiets können im Rahmen des Bayerischen Reisekostengesetzes erstattet werden. Für innerstädtische Fahrten können die Kosten entsprechend eines Hin- und Rück-Tickets des öffentlichen Nahverkehrs erstattet werden (MVV).

 

  1. Der Verein kann seine Zwecke selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne § 57 AO verwirklichen.

 

  1. Der Verein wird auch als Förderkörperschaft i.S. des §58 Nr. 1 AO tätig. Er kann ebenfalls anderen steuerbegünstigten Körperschaften bzw. ausländischen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts finanzielle und/oder sachliche Mittel für die Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks zuwenden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft


 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche sowie juristische Person durch Beitritt in Beachtung nachfolgender Regelungen werden.

 

  1. Die Mitgliedschaft minderjähriger Personen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

 

  1. Der Verein hat folgende Mitgliedschaften:

 

  1. ordentliche (aktive) Mitglieder,
  2. Jugendmitglieder,
  3. Fördermitglieder,
  4. Ehrenmitglieder.

 

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person sowie juristische Person werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins insbesondere auch durch die Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrags zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht, Antrags- und aktives und passives Wahlrecht gem. § 12 der Satzung.

 

  1. Jedes Kind bis 18 Jahre kann mit Zustimmung einer erziehungs-berechtigten Person Jugendmitglied werden. Jugendmitglieder haben weder ein Stimm- und Antragsrecht, noch ein aktives oder passives Wahlrecht.

 

  1. Fördermitglied kann werden, wer Ziel und Zweck des Vereins durch einen selbst gewählten Mitgliedsbeitrag unterstützen möchte, ohne selbst aktiv zu sein. Fördermitglieder haben weder ein Stimm- und Antragsrecht, noch ein aktives oder passives Wahlrecht.

 

  1. Ehrenmitglied kann werden, wer vorgeschlagen wurde, weil er sich um den Verein oder den Vereinszweck verdient gemacht hat und von den Delegierten mehrheitlich gewählt und vom Vorstand mit dessen Zustimmung ernannt wurde. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und sonstigen Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.

 

  1. Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein entsteht durch Beitritt zu dem Verein, der mittels Aufnahmeantrag erfolgt.

 

  1. In dem Aufnahmeantrag ist zu erklären, welche Form der Mitgliedschaft (ordentliches Mitglied, Jugendmitglied, Fördermitglied) angestrebt wird. In dem Mitgliedsantrag soll der*die Antragsteller*in weiter folgende Angaben machen:

 

  • Art der angestrebten Mitgliedschaft,
  • Name und Vorname und Geburtsjahr
  • Adresse,
  • Bankverbindung,
  • Telefonnummer,
  • E-Mail-Adresse.

 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert und verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die Datenschutzerklärung des Vereins ist dessen Homepage zu entnehmen bzw. bei diesem anzufordern.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

  • das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO (damit erlischt die Mitgliedschaft im Verein),
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
  • das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiter*innen oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

  1. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

Wird der Antrag nicht innerhalb eines Monats durch den Vorstand abgelehnt, gilt die Aufnahme nach Aushändigung der Mitgliedsbestätigung als erfolgt.

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Eine Ablehnung durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.

 

  1. Der Eintritt wird mit der Aushändigung bzw. Zusendung der schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

 

  1. Zur Feststellung der Mitgliedschaft, ihres Erwerbs und ihres Verlusts sowie der Mitgliederzahlen genügt nach außen die Bescheinigung des Vorstands.

 

  1. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


 

  1. Die Mitgliedschaft endet

 

  • durch schriftliche Austrittserklärung,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • durch Ausschluss,
  • durch Auflösung des Vereins,
  • durch den Tod des Mitglieds.

 

  1. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.

 

  1. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fälliger Beiträge unterlässt. In der zweiten Mahnung ist unter Hinweis auf eine letzte Zahlungsfrist von einem Monat auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen.

 

  1. Den Ausschluss aus dem Verein kann der Vorstand aus wichtigem Grund beschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
  • bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen bzw. den sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten,
  • bei einem den Verein schädigenden Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins oder bei Störung des Vereinsfriedens oder
  • wenn das Mitglied die Interessen des Tierschutzes grob verletzt.

 

  1. Das Ausschlussverfahren:

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen und Ansehen des Vereins verstößt. Das Ausschlussverfahren wird i.d.R. durch Antrag eines Mitglieds beim Vorstand des Vereins eingeleitet. Dieser Antrag hat eine Begründung zu enthalten, die einen Ausschluss als gerechtfertigt ansehen lässt. Der Vorstand kann mit einer Mehrheit das Ausschlussverfahren einleiten oder ablehnen.

Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ist dem*der Betroffenen der konkrete ihm*ihr vorgeworfene Sachverhalt schriftlich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dabei ist dem*der Betroffenen eine Frist von 14 Tagen einzuräumen, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Der*die Betroffene ist darüber zu informieren, dass nach Verstreichen der vorgenannten Frist das rechtliche Gehör gewahrt wurde und eine Entscheidung ohne seine*ihre Stellungnahme getroffen werden kann.

 

  1. Der Ausschließungsbeschluss:

 

Der Ausschließungsbeschluss des Vorstands ist zu Protokoll zu geben und schriftlich zu begründen. Der Beschluss muss den Zeitpunkt nennen, zu dem der Ausschluss wirksam wird. Der Ausschließungsbeschluss ist dem*der Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied ist darüber zu belehren, dass es gegen den Beschluss innerhalb eines Monats ab Bekanntmachung beim Vorstand Beschwerde einlegen kann.

 

  1. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht, der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

 

  1. Wird der Ausschließungsbeschluss einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt, ist der*die Betroffene bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses von der Teilnahme an Mitgliederversammlungen ausgeschlossen. Gehört der*die Betroffene weiteren Organen an, gilt dies auch für diese Organe.

 

Beim Austritt, bei Streichung von der Mitgliederliste, bei Wahrnehmung des Rechts auf Löschung personenbezogener Daten nach Art. 17 DS-GVO und bei Ausschluss werden Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail- Adresse aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten solchermaßen aus dem Verein scheidenden Mitglieder, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab dem Wirksamwerden des Ausscheidens durch den Vorstand aufbewahrt.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag


 

  1. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand kann aktiv tätige Mitglieder von Beitragszahlungen befreien. Weiterhin kann der Vorstand in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten.

 

  1. Der Beitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres bzw. nach erfolgter Aufnahme in den Verein zu entrichten.

 

  1. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder


 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins sind berechtigt, das Stimmrecht an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung auszuüben. Die Mitglieder sind zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden nehmen könnte.

 

Sie haben die Satzung und die Beschlüsse zu beachten, sowie die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

 

§ 7 Organe des Vereins


 

Die Organe des Vereins sind:

 

  • die Mitgliederversammlung,
  • die Delegiertenversammlung
  • der Vorstand

 

§ 8 Der Vorstand


 

Der Vorstand besteht aus drei Personen:

  • der*die Erste Vorsitzende
  • der*die Zweite Vorsitzende
  • der*die Schatzmeister*in

 

Der Gesamtvorstand wird von der ersten Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) mit einfacher Mehrheit gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so wird sein*e Nachfolger*in von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern durch Zuwahl berufen.

Der*die Erste und der*die Zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar jeder allein handelnd.

Alle Mitglieder der Vereinsorgane, insbesondere der Vorstand, haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands


 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

 

  1. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

 

  1. Verwaltung des Vereinsvermögens;

 

  1. Erledigung der lfd. Geschäftsführung;

 

  1. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

 

  1. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

 

  1. Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber den Mitgliedern in der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung;

 

 

§ 10 Delegiertenversammlung


 

  1. Die Delegiertenversammlung des Vereins besteht aus dem Vorstand und drei bis fünf Delegierten. Letztere werden für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Über die Anzahl der Delegierten für die kommende Amtsperiode entscheidet jeweils die Mitgliederversammlung. Wird die Zahl der gewählten Delegierten im Laufe einer Wahlperiode unterschritten, kann die Delegiertenversammlung ergänzend Mitglieder bis zum Ende der Wahlperiode berufen. Die Anzahl der berufenen Mitglieder muss in der Minderheit bleiben.

 

  1. Der*die 1. Vorsitzende lädt zur Delegiertenversammlung mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Die Delegierten haben das Recht, die Tagesordnungspunkte bis sieben Tage vor der Sitzung durch schriftliche Eingabe an den Vorstand zu ergänzen. Auf Wunsch der Mehrheit der Delegierten hat der*die Erste Vorsitzende unverzüglich eine Delegiertenversammlung zu den gewünschten Tagesordnungspunkten einzuberufen.

 

  1. Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Vorstandsmitglieder haben in Angelegenheiten des § 10.5 dieser Satzung kein Stimmrecht.

 

  1. Aufgabe der Delegiertenversammlung ist die Kontrolle des Vorstandes. Sie nimmt jährlich den Tätigkeitsbericht und die Rechnungslegung des Vorstandes entgegen, prüft den Kassenbestand und erteilt Entlastung.

 

  1. Sie bestätigt ggf. die hinzugewählten Mitglieder des Vorstandes.

 

  1. Sie beschließt den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr.

 

  1. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom*von der Versammlungsleitenden und dem*der Protokollführenden zu unterzeichnen.

 

§ 11 Mitgliederversammlung


 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  • Entgegennahme eines Berichtes aus der Tätigkeit des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Delegierten
  • Einbringung von Vorschlägen für die zukünftige Tätigkeit des Vereins
  • Wahl der Delegierten
  • Beschlussfassung über die Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages
  • Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung wird von mindestens einem der vertretungsberechtigten Vorstände geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung einstimmig.

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


 

Die Mitgliederversammlung wird von mindestens einem der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

In der Mitgliederversammlung, mit Ausnahme der Gründungsversammlung, ist jedes Mitglied (mit Ausnahme von Fördermitgliedern) stimmberechtigt, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein mehr als drei Monate angehört.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom*von der Verhandlungsleitenden festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn bei Sachfragen drei Viertel der erschienenen Mitglieder und bei Wahlen ein Mitglied dies beantragt.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann (sog. relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann von Mitgliedern des Vereins an Mitglieder des Vorstands oder der Delegiertenversammlung übertragen werden. Diese müssen sich mit allen Stimmen enthalten, wenn sie persönlich von der Abstimmung betroffen sind. Es dürfen maximal vier Stimmen auf eine Person übertragen werden.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse im Wortlaut, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins


 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder notwendig.

 

  1. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

 

  1. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern von der Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt werden.

 

  1. Die Mitglieder erhalten bei der Auflösung des Vereins weder Zuwendungen noch sonstige Vermögensvorteile.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Tierschutzes.
     

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